Wer wir sind
Der kmfv ist ein in der Erzdiözese München und Freising tätiger, caritativer Fachverband. Dem Auftrag seines Gründers Adolf Mathes folgend, wendet sich der Verein an wohnungslos, arbeitslos, suchtkrank und straffällig gewordene Mitbürgerinnen und Mitbürger. Der Verein ist bestrebt, durch Zusammenarbeit und Austausch mit seinen Partnern den betroffenen Personen ein effizientes Hilfenetz zur Verfügung zu stellen.
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Was wir tun
Wir leisten Soziale Arbeit in ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Resozialisierung. Sie erfolgt insbesondere durch Beratung, Betreuung und Unterstützung, durch Entwöhnungsbehandlung und berufliche Wiedereingliederung.
Arbeits- und
Beschäftigungsangebote
Krankenwohnung
Unsere Einrichtungen und Dienste
In über 60 Fachdiensten, Einrichtungen und Projekten bieten wir insgesamt etwa 1.800 Plätze für Hilfesuchende an und betreuen jährlich ca. 8.000 wohnungslos, arbeitslos, suchtkrank und straffällig gewordene Mitbürgerinnen und Mitbürger.

Präambel

1Der Katholische Männerfürsorgeverein in München wurde am 19. April 1950 vom „Bunkerpfarrer“ Adolf Mathes gegründet, um die Wohnungsnot alleinstehender Männer in München zu lindern. 2In dieser Tradition wendet sich der Verein an wohnungslos, arbeitslos, suchtkrank oder straffällig gewordene Menschen, um Ihnen zu helfen, ein würdevolles Leben zu führen.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1Der Verein trägt den Namen „Katholischer Männerfürsorgeverein München e. V.“(KMFV). 2Er hat seinen Sitz in München. 3Der KMFV ist ein privatrechtlicher Verein und als solcher in das Vereinsregister eingetragen. 4Er besitzt kirchenrechtlich den Status eines privaten, nicht rechtsfähigen Vereins von Gläubigen. 5Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Stellung des Vereins

(1) Der Verein ist als Fachverband dem Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V. in München angeschlossen und erfüllt im Rahmen der in § 3 genannten Zwecke soziale und caritative Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.

(2) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweils in der Erzdiözese München und Freising gültigen Fassung Anwendung.

(3) 1Der Verein untersteht der Aufsicht des Erzbischofs von München und Freising nach Maßgabe der Regeln des universalen Kirchenrechts zur Aufsicht über das Vereinsvermögen privater kanonischer Vereine sowie einschlägiger partikularrechtlicher Regelungen. 2Der Erzbischof von München und Freising hat auch darüber zu wachen, dass das Vermögen ausschließlich zur Erfüllung der Vereinszwecke und auch im Übrigen in Einklang mit der Vereinssatzung verwendet wird und die kirchlichen Bestimmungen für sozial-karitative Vereinigungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, beachtet werden. 3Darüber hinaus ist im Rahmen der Aufsicht über die Einhaltung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse sowie der überdiözesanen Leitlinien und Arbeitshilfen für kirchliche Vereine, für soziale Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft sowie für ein ethisch-nachhaltiges Investitionsverhalten zu wachen. 4Die Aufsicht erfolgt ausschließlich in kirchlichem Interesse.

 

§ 3 Zweck und Zweckverwirklichung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung – AO, der Altenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, des Wohlfahrtswesens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO, einschließlich des Wohnungsbaus, der Beschaffung und Überlassung von Wohnraum für Unterstützungsbedürftige, der Wohnungslosen-, Suchtkranken-, Straffälligen- und Arbeitslosenhilfe sowie die Förderung der Behindertenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO.

(3) Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke durch die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen oder die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind (§ 53 AO).

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. den Unterhalt von Einrichtungen, wie Heimen und Fachkliniken, sowie ambulanten Diensten

  • zur Prävention, Beratung und Betreuung,
  • zur Unterstützung unter anderem bei der Bewältigung finanzieller oder   psychischer Probleme,
  • zur Vermittlung insbesondere in gemeinnützige Arbeit, Therapien,  betreutes Wohnen,
  • zur Förderung vor allem des Selbstwertgefühls und der Alltagskompetenzen,
  • zur Therapie, der Pflege und medizinischen Behandlung sowie
  • zur Rehabilitation und Integration in die Arbeitswelt von Menschen, die wohnungslos, straffällig,
    suchtkrank oder arbeitslos sind und

2. zusätzlich unter anderem durch

  • die Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten sowie Vergabe von entsprechenden  Aufträgen im Rahmen des Vereinszwecks gemäß Absatz 2  (insbesondere im Bereich der Wohnungslosen-, Suchtkranken-, Arbeitslosen-  und Straffälligenhilfe),
  • fachliche Stellungnahmen,
  • arbeitsfeldspezifische Aus- und Fortbildung,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 3a Weitere Betätigungen

(1) Der Verein ist berechtigt, weitere Betätigungen auszuüben, soweit diese für die steuerbegünstigten Zwecke gem. § 58 AO steuerlich unschädlich sind.

(2) Unter Beachtung vorstehender Maßgabe ist der Verein insbesondere berechtigt, andere Körperschaften zu gründen und sich an ihnen zu beteiligen, wenn diese Körperschaften dieselben gemeinnützigen Zwecke verfolgen wie der Verein, oder um Vermögen ertragbringend anzulegen.

 

§ 4 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) 1Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke und Zweckverwirklichung des Vereins zu fördern. 2Mitarbeiter*, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglied werden. 3Jedes Mitglied hat grundsätzlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) 1Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahme erworben. 2Der Antrag kann auch ohne Begründung abgelehnt werden.

(3) 1Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. 2Näheres regelt die Ordnung zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch schriftliche Austrittserklärung
  2. durch Ausschluss aufgrund einer abschließenden Entscheidung des Vereinsrats, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins nachhaltig schädigt,
  3. durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit,
  4. wenn mehr als drei Jahre kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.

 

§ 6 Organe

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vereinsrat

3. Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) 1Jährlich findet wenigstens eine Mitgliederversammlung statt. 2Sie wird vom Vorsitzenden des Vereinsrats mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 3Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. 4Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die zwei Vereinsratsmitglieder unterzeichnen. 5Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder und unter Angabe der Tagesordnung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vereinsrats entsprechend der Wahlordnung,
  2. die Entgegennahme des Berichtes des Vereinsrats und des Vorstands über die Vereinstätigkeit,
  3. die Entlastung des Vereinsrats,
  4. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
  5. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
  6. die Änderung der Satzung,
  7. die Beschlussfassung über die in dieser Satzung genannten Ordnungen mit Ausnahme der Geschäftsordnungen der beiden anderen Vereinsorgane,
  8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) 1Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. 3Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins. 4Änderungen der Satzung im §2, §8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und §11 bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising.

 

§ 8 Vereinsrat

(1) 1Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus

  1. mindestens drei und höchstens sechs im Vereinsrat stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt werden und
  2. einer von der Erzdiözese München und Freising zu benennenden Person mit beratender Stimme.

2Bei der Zusammensetzung  soll auf sozialfachliche, ökonomische, juristische und baufachliche Kompetenz geachtet werden. 3Mitglieder des Vorstands und Mitarbeiter des Vereins können nicht in den Vereinsrat gewählt werden. 4Wiederwahl ist zulässig. 5Weitere Wahlvoraussetzungen und das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.

(2) 1Der Vereinsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 2Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter,  vertritt den Vereinsrat. 3Der Vereinsrat kann Personen mit beratender Funktion berufen. 4Näheres regelt die Geschäftsordnung, die der Vereinsrat sich gibt.

(3) 1Der Vereinsrat tritt mindestens zu drei Sitzungen im Jahr zusammen. 2Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Vereinsrats ist er einzuberufen. 3Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor Sitzung des Vereinsrats. 4Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und jeweils zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 5Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig. 6Der Vereinsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. 7Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vereinsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist.

(4) 1Aufgabe des Vereinsrats ist es, den Vorstand zu beraten und zu überwachen. 2Zu seinen Aufgaben gehört ferner:

a) die Bestellung und Entlassung des Vorstandes, seines Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, sowie die Regelungen zu deren Anstellung,

b) die Beratung des Vorstandes bei der Entwicklung und Festlegung der strategischen Planung und Zielsetzung in den bedeutsamen fachspezifischen, finanziellen, personellen und rechtlichen Fragen,

c) die Überwachung der Strategieumsetzung sowie der sozialfachlichen, wirtschaftlichen und personellen Situation und deren Entwicklung,

d) die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

e) die Bestellung des Abschlussprüfers,

f) die Bestellung von Sachverständigen für bestimmte Aufgaben,

g) die Entlastung des Vorstands,

h) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,

i)  die Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins,

j) die Befreiung vom Mitgliedsbeitrag,

k) der Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die zustimmungspflichtigen Vorbehaltsgeschäfte und die Berichtspflichten festgelegt sind,

l) die Vertretung des Vereins gegenüber Vorstandsmitgliedern.

3Der Vereinsrat kann beratende und beschließende Ausschüsse bestellen sowie ein Kuratorium berufen.

(5) 1Die Mitglieder des Vereinsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten maximal eine pauschale Vergütung für ihre Aufwendungen entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für steuerfreie Einkünfte für eine nebenberufliche Tätigkeit bei einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz steuerbefreiten Körperschaft. 3Auslagen im direkten Zusammenhang mit dem Amt als Vereinsrat werden gegen Belegvorlage ersetzt.

 

§ 9 Vorstand

(1) 1Die Dauer der Bestellung des Vorstandes beträgt höchstens fünf Jahre. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Vorstandsmitglieder sind in der Regel abweichend von § 27 Abs. 3 BGB entgeltlich (hauptamtlich) tätig, was bei der Bestellung bestimmt und vereinbart wird.

(2) 1Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB und besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die jeder für sich allein vertretungsberechtigt sind, sofern der Vereinsrat nichts anderes bestimmt. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(3) 1Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. 2Er hat die ihm durch Gesetz, diese Sat­zung und seine Geschäftsordnung auferlegten Pflichten zu erfüllen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung und des Vereinsrats.

(4) 1Dem Vorstand obliegt die Bestellung besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB für einen fest umrissenen Geschäftskreis im Einverständnis mit dem Vereinsrat. 2Er kann für einzelne Aufgaben und Aufgabenbereiche Bevollmächtigte ernennen.

 

§ 10 Buchführung, Jahresabschluss und Abschlussprüfung

(1) 1Über die Vereinsgeschäfte hat der Vorstand Bücher zu führen und in diesen die Geschäfte des Vereins und die Lage von dessen Vermögen in entsprechender Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen und einen Jahresabschluss aufzustellen. 2Dabei sind vom Vorstand die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses analog §§ 264 ff HGB zu beachten und entsprechend anzuwenden.

(2) 1Im Übrigen hat sich der Vorstand mit den Chancen und Risiken des Vereins zu befassen und dies bei der Beurteilung des laufenden Geschäfts, des Jahresabschlusses und der Haushaltsplanung zu berücksichtigen. 2Der Jahresabschluss soll durch einen Abschlussprüfer geprüft werden. Die §§ 316 ff HGB sind dann entsprechend anzuwenden.

 

§ 11 Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die gegebenen Darlehen der Mitglieder übersteigt, an den Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V., München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.11.2018 beschlossen, vom Erzbischof von München und Freising am 16.01.2019 kirchenaufsichtlich genehmigt und im Vereinsregister München unter der Nr. 4669 am 03.06.2019 eingetragen.


*Die männliche Sprachform wurde lediglich aus Gründen der Vereinfachung gewählt und dient der besseren Lesbarkeit. Die Regeln dieser Satzung richten sich an Frauen und Männer.