Wer wir sind
Der kmfv ist ein in der Erzdiözese München und Freising tätiger, caritativer Fachverband. Dem Auftrag seines Gründers Adolf Mathes folgend, wendet sich der Verein an wohnungslos, arbeitslos, suchtkrank und straffällig gewordene Mitbürgerinnen und Mitbürger. Der Verein ist bestrebt, durch Zusammenarbeit und Austausch mit seinen Partnern den betroffenen Personen ein effizientes Hilfenetz zur Verfügung zu stellen.
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Was wir tun
Wir leisten Soziale Arbeit in ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Resozialisierung. Sie erfolgt insbesondere durch Beratung, Betreuung und Unterstützung, durch Entwöhnungsbehandlung und berufliche Wiedereingliederung.
Arbeits- und
Beschäftigungsangebote
Krankenwohnung
Unsere Einrichtungen und Dienste
In über 60 Fachdiensten, Einrichtungen und Projekten bieten wir insgesamt etwa 1.800 Plätze für Hilfesuchende an und betreuen jährlich ca. 8.000 wohnungslos, arbeitslos, suchtkrank und straffällig gewordene Mitbürgerinnen und Mitbürger.

Hinweisgeberschutz

Informationen zum Hinweisgeberschutz (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

Der kmfv hat sich hohe Qualitätsstandards gesetzt, um seinen Auftrag professionell, transparent und rechtskonform zu erfüllen. Doch keine Organisation ist vor dem Risiko gefeit, dass etwas falsch läuft und Fehler auftreten. Um dies möglichst zu verhindern, hat der kmfv für hinweisgebende Mitarbeitende einen vertraulichen Rahmen geschaffen, damit Beschwerden und Hinweise auf Verstöße gegen gesetzliche und interne Vorgaben mitgeteilt werden können. Wie unter § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) definiert können die Hinweise folgende Elemente betreffen:

  • strafbewehrte Verstöße,
  • bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, sowie
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, soweit diese spezifische, in § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG aufgeführte Schutzbereiche betreffen (bspw. Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zur Sicherheit der Informationstechnik oder zu steuerlichen Pflichten).

Wenn Mitarbeitende eine Beschwerde diesen Inhaltes vorbringen möchten, bitten wir darum zu prüfen, ob zunächst die betreffenden Stellen im kmfv direkt informiert werden können. Sollte dies aus irgendeinem Grund als nicht ratsam erscheinen, können gemäß § 7 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) zwei unterschiedliche Meldekanäle genutzt werden. Zum einen hält der kmfv eine interne Meldestelle mit zwei verschiedenen Zugängen vor:

Eine Beschwerde kann elektronisch an folgende Mailadresse im kmfv versendet werden:
hinweisgeberschutz@kmfv.de

Alternativ kann die Meldung telefonisch von Montag bis Freitag unter folgender Telefonnummer eingehen: 089/51418-50

Zum anderen kann die Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ – Hinweisgeberstelle (bundesjustizamt.de) genutzt werden.

Im kmfv sind intern zwei Personen für die Prüfung und ggfs. weitere Untersuchung von Hinweisen zuständig. Die Benennung von zwei Personen aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen soll ein gegenseitiges Controlling im Umgang mit den Hinweisen und das Vermeiden von Interessenskollisionen gewährleisten. Zugriff auf das entsprechende Mailpostfach und die Telefonnummer haben nur diese beiden Personen.

Um eine Prüfung der Beschwerde vornehmen zu können, sollten die Hinweise möglichst alle relevanten Details der betreffenden Angelegenheit, verfügbare Beweise sowie Angaben dazu, ob die eigene Identität vertraulich bleiben soll, enthalten. Jede Untersuchung findet ohne Ansehen der Position, die eine Person im kmfv hat, sowie ohne Ansehen der Dauer ihres Dienstverhältnisses statt. Es ist auch möglich die Hinweise anonym zu geben, allerdings ist dann deren Prüfung eingeschränkt, da keine Nachfragen möglich sind. Falls die Möglichkeit einer Email genutzt wird, ist in diesem Fall darauf zu achten, dass die Mailadresse der hinweisgebenden Person keine Rückschlüsse auf die Identität zulässt.

Die Bearbeitungsschritte sind:

  1. Der Erhalt der Beschwerde wird innerhalb von sieben Tagen bestätigt. Bei anonym eingegangen Hinweisen ist eine Bestätigung nach Art der Meldung gegebenenfalls nicht möglich.
  2. Falls notwendig werden von den hinweisgebenden Mitarbeitenden im Zuge der Untersuchung noch weitere Informationen erfragt.
  3. Auf Wunsch der hinweisgebenden Mitarbeitenden wird auch ein persönliches Treffen mit der zuständigen Stelle im kmfv ermöglicht.
  4. Nach erfolgter Untersuchung werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet – dies könnte bspw. ein Disziplinarverfahren sein oder die Weitergabe von Informationen an externe Behörden.
  5. Über den Umgang mit den Hinweisen herrscht Transparenz. Nach 3 Monaten erhalten die hinweisgebenden Mitarbeitenden eine schriftliche Benachrichtigung über den Ausgang der Untersuchung und über die erfolgten Maßnahmen. Die Frist von drei Monaten beginnt jedoch erst, nachdem die hinweisgebenden Mitarbeitenden die Eingangsbestätigung über die Meldung erhalten haben.

Wenn Vertraulichkeit seitens des hinweisgebenden Mitarbeitenden gewünscht ist, werden alle Anstrengungen unternommen, die Identität vertraulich zu halten. Es kann aber in der Natur einer erteilten Information liegen oder auch durch die Notwendigkeit weiterer Nachforschungen bedingt sein, dass die Identität bekannt wird. In solchen Fällen wird mit den hinweisgebenden Mitarbeitenden vorab, noch bevor weitere Schritte erfolgen, besprochen, welche Auswirkungen der Fall auf die Vertraulichkeit haben kann.

Der kmfv wird allen Meldungen über Fehlverhalten ernsthaft nachgehen. Hinweisgebende Mitarbeitende sind geschützt davor, dass ihre Beschwerden zu Benachteiligungen führen. Insbesondere müssen sie keine Disziplinarmaßnahmen oder ungerechte Behandlung befürchten, selbst wenn sich ihre Hinweise als unbegründet erweisen sollten. Allerdings behält sich der kmfv die Möglichkeit vor, disziplinarisch oder juristisch gegen hinweisgebende Mitarbeitende vorzugehen, wenn diese wissentlich falsche Angaben machen.

Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz sind hier einzusehen: HinSchG – Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (gesetze-im-internet.de)

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